Vereinssatzung

Inhalt

§ 1 Name, Sitz
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 5 Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeiträge, Beitragsordnung
§ 6 Organe
§ 7 Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand, geschäftsführender Vorstand
§ 9 Kassenprüfer
§ 10 Geschäftsjahr, Haushaltsplan, Rechnungslegung
§ 11 Gesetzliche Bestimmungen, Gerichtsstand
§ 12 Salvatorische Klausel

§ 1 Name, Sitz

1. Der Verein führt den Namen: Haus der Architektur Köln – Verein zur Förderung von Architektur und Städtebau e.V. Die offizielle Abkürzung lautet: hdak.

2. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Köln.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und eines vertieften Verständnisses für Fragen der Architektur und des Städtebaus in der Öffentlichkeit. Dieser Zweck wird verwirklicht in der Förderung und Unterstützung des Betriebes eines Hauses der Architektur in Köln, in der Erforschung und Darstellung der Entwicklung der Architektur und des Städtebaus, insbesondere durch Förderung von Publikationen und Katalogen, von Forschungsarbeiten und Ausstellungen, Diskussions- und Weiterbildungsveranstaltungen.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

3. Der Verein ist selbstlos tätig und er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen der Stadt Köln zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Baukultur im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Es gibt ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

2. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus, der an den Vorstand zu richten ist. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen. Die Entscheidung muss nicht begründet werden.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Beendigung der Rechtsfähigkeit oder Austritt aus dem Verein.

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Der Ausschluss kann erst beschlossen werden, wenn nach der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in der Mahnung der Ausschluss angedroht wurde. Der Ausschluss soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

4. Ferner kann ein Mitglied, wenn es gegen die Interessen und den Zweck des Vereins verstößt, ohne Einhaltung einer Frist durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden.

§ 5 Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeiträge, Beitragsordnung

1. Bei der Aufnahme in den Verein kann eine Aufnahmegebühr erhoben werden.

2. Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben.

3. Die Festlegung der Aufnahmegebühr und der Jahresbeiträge erfolgt in einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind:

– die Mitgliederversammlung

– der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.

2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

a) die Beschlussfassung über die Satzung und deren Änderung

b) die Beschlussfassung über eine Aufnahmegebühr, einen Mitgliedsbeitrag sowie eine Beitragsordnung

c) die Wahl und die Abberufung von Vorstandsmitgliedern

d) die Wahl der Kassenprüfer

e) die Entgegennahme des Jahresberichtes der Kassenprüfer

f) die Genehmigung des Jahresabschlusses

g) die Entlastung des Vorstandes

h) die Beschlussfassung über den Haushaltsplan

i) die Wahl von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden

j) die Auflösung des Vereins

3. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr am Sitz des Vereins statt (ordentliche Mitgliederversammlung). Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen, die Einladung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen in Textform (einfacher Brief, Fax, E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung, der Tagungszeit und des Tagungsortes. Für die Einladung wird die Anschrift / E-Mail-Adresse verwendet, die das Mitglied dem Verein bekannt gegeben hat.

4. Die Mitgliederversammlung ist außerdem unverzüglich einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand schriftlich beantragen (außerordentliche Mitgliederversammlung).

5. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist keines der vorgenannten Vorstandsmitglieder anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.

6. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

7. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

8. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse in offener Abstimmung und mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

9. Die geheime Wahl von Vorstandsmitgliedern ist durchzuführen, wenn die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder dies verlangt.

10. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

11. Die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch der Hälfte der Stimmen der Stimmberechtigten des Vereines.

12. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Vorstand, geschäftsführender Vorstand

1. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Mitglieder des Vereines sein.

2. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.

3. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schatzmeister und bis zu fünf weiteren Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre.

4. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und seinen zwei Stellvertretern. Er ist der Vorstand i. S. v. § 26 BGB. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.

5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so hat die Mitgliederversammlung das Recht, für die verbleibende Zeit eine Ersatzwahl vorzunehmen.

6. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom geschäftsführenden Vorstand einberufen und geleitet. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens drei seiner Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren gefasst werden. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen; es ist vom geschäftsführenden Vorstand zu unterzeichnen.

7. Der Vorstand kann eine Geschäftsführung bestellen.

8. Ein gewählter Vorstand bleibt stets so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

§ 9 Kassenprüfer

1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer auf die Dauer von drei Jahren.

2. Vorstandsmitglieder sind nicht als Kassenprüfer wählbar.

§ 10 Geschäftsjahr, Haushaltsplan, Rechnungslegung

1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

2. Für jedes Geschäftsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen und der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

3. Die Rechnungslegung ist von den Kassenprüfern zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen.

§ 11 Gesetzliche Bestimmungen, Gerichtsstand

1. Soweit in dieser Satzung nicht anders geregelt, gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über den rechtsfähigen Verein.

2. Gerichtsstand für alle sich aus dieser Satzung ergebenden Rechtsstreitigkeiten sowie Erfüllungsort ist Köln.

§ 12 Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung nichtig sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Vielmehr ist an Stelle der nichtigen Bestimmungen eine solche einzufügen, die dem Sinn und Zweck des Vereins und dem Wohl seiner Mitglieder gerecht wird.

Aufgestellt und beschlossen von der ordentlichen Mitgliederversammlung am 17. März 2016.

Prof. Christl Drey, Vorstandsvorsitzende
Burkard Dewey, stv. Vorstandsvorsitzender
Regina Stottrop, stv. Vorstandsvorsitzende
Christian Wendling, Protokollführer